Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 7
Praktische Ausbildung

(1) Während der praktischen Ausbildung soll die Ausbildungsbehörde den Gewerbeoberinspektoranwärterinnen und Gewerbeoberinspektoranwärtern die Fachkenntnisse, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die diese zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn befähigen. Gleichzeitig soll das Verständnis für die mit dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verbundenen rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Fragen gefördert werden. Den Gewerbeoberinspektoranwärterinnen und Gewerbeoberinspektoranwärtern ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Akten und Vorgänge selbstständig zu bearbeiten. Sie sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Zur Besichtigung von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und zu Beratungen und Verhandlungen sollen sie hinzugezogen werden. Die Ausbildung soll durch die Teilnahme an anderen Veranstaltungen ergänzt werden, soweit dies für die Ausbildung zweckdienlich ist.

(2) Die Gewerbeoberinspektoranwärterinnen und Gewerbeoberinspektoranwärter sollen lernen, Arbeitsaufträge und Zielvereinbarungen selbstständig umzusetzen sowie Verantwortung zu übernehmen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Gewerbeoberinspektoranwärterinnen und Gewerbeoberinspektoranwärter mit regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten nicht länger beschäftigt werden, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.

(3) Die Gewerbeoberinspektoranwärterinnen und Gewerbeoberinspektoranwärter führen eine Beschäftigungsdokumentation nach dem Muster der Anlage 2.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 84; Artikel 39 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 15 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 2 Nummer V der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 29. Februar 2000.

Fn 4

§ 37 neu gefasst durch Artikel 39 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 15 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 6

§ 1, § 5, § 19 und § 21 geändert durch Artikel 2 Nummer V der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.