Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 21 (Fn 6)
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Vorschlag der Ausbildungsleitung unter Berücksichtigung des Ausbildungsergebnisses über die Zulassung der Gewerbeoberinspektoranwärterinnen und Gewerbeoberinspektoranwärter zur mündlichen Prüfung. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass ihre Eignung und Leistung - Ausbildungszeugnis, Gesamtnote der Klausuren, Hausarbeit - während des Vorbereitungsdienstes mindestens mit ausreichend beurteilt wurden. Dabei darf von den Klausuren nur eine mit schlechter als ausreichend bewertet worden sein.

(2) Die Zulassung ist der Gewerbeoberinspektoranwärterin oder dem Gewerbeoberinspektoranwärter durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses bekannt zu geben.

(3) Den Prüflingen ist Gelegenheit zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung zu geben.

(4) Gewerbeoberinspektoranwärterinnen oder Gewerbeoberinspektoranwärtern, die zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen worden sind, ist Gelegenheit zu geben, die festgestellten Mängel innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 6 Monaten auszuräumen. Alle Leistungsnachweise, die schlechter als mit "ausreichend" bewertet wurden, sind erneut zu erbringen. Bei einem auch im Wiederholungsfall nicht "ausreichend" bewerteten Leistungsnachweis gilt § 19 Abs. 1. Die Entscheidung über Dauer, Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes trifft die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung.

(5) Wer auch nach Wiederholung die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht erfüllt, ist gem. § 22 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz durch Widerruf des Beamtenverhältnisses zu entlassen. In diesem Fall berichtet der Prüfungsausschuss der zuständigen Bezirksregierung.

§ 22
Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Die Prüfungsdauer soll in der Regel 60 Minuten nicht überschreiten. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1. Anlagensicherheit, Produktsicherheit, Transport gefährlicher Güter,

2. Gefahrstoffe, Bio- und Gentechnik, Sprengstoffe,

3. Physikalische Beanspruchungen, Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsumfeld,

4. Arbeitsschutzorganisation, sozialer Arbeitsschutz, Grundzüge des Arbeitsschutzrechtes,

5. Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, Verwaltungsorganisation und öffentliches Dienstrecht.

(2) Als Teil der mündlichen Prüfung haben die Gewerbeoberinspektoranwärterinnen und Gewerbeoberinspektoranwärter einen freien Vortrag zu einem der unter Abs. 1 aufgeführten Gebiete zu halten. Der Vortrag soll die Dauer von 10 Minuten nicht überschreiten. Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt 30 Minuten.

(3) Der freie Vortrag und die Leistungen in jedem Fachgebiet der mündlichen Prüfung werden von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einem Punktwert nach § 18 bewertet. Aus den Punktwerten wird der Durchschnitt errechnet. Der so ermittelte Gesamtpunktwert wird bis auf die zweite Dezimalstelle festgelegt.

(4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Endnote "ausreichend" abschließt.

(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertretungen des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport, der zuständigen Bezirksregierung, die Ausbildungsleitung sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses hat sie sechs Wochen vorher über den Prüfungstermin zu informieren. Er ist über den Teilnahmewunsch mindestens drei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin in Kenntnis zu setzen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 84; Artikel 39 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 15 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 2 Nummer V der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 29. Februar 2000.

Fn 4

§ 37 neu gefasst durch Artikel 39 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 15 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 6

§ 1, § 5, § 19 und § 21 geändert durch Artikel 2 Nummer V der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.