Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

22 / 44

§ 22
Aufgaben, Bezeichnungen und Zuständigkeit der Denkmalfachämter

(1) Den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe obliegen insbesondere mit ihren zuständigen Denkmalfachämtern die fachliche Denkmalpflege. Die Denkmalfachämter beraten und unterstützen die Gemeinden und Kreise in der Denkmalpflege und wirken fachlich bei den Entscheidungen der Denkmalbehörden mit.

(2) Als Denkmalfachamt für die Bodendenkmalpflege ist in dem Gebiet des Landschaftsverbandes

a) Rheinland das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland und

b) Westfalen-Lippe die LWL-Archäologie für Westfalen

zuständig. Abweichend von Satz 1 nimmt die Stadt Köln für ihr Gebiet anstelle des Landschaftsverbandes Rheinland die Aufgaben als Denkmalfachamt für die Bodendenkmalpflege wahr.

(3) Als Denkmalfachamt für Bau-, Garten- und bewegliche Denkmäler sowie für Denkmalbereiche ist in dem Gebiet des Landschaftsverbandes

a) Rheinland das LVR-Amt für Baudenkmalpflege im Rheinland und

b) Westfalen-Lippe die LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur

zuständig.

(4) Die Denkmalfachämter nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. fachliche Beratung und Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,

2. wissenschaftliche Untersuchung und Erforschung der Denkmäler sowie deren Veröffentlichung und wissenschaftliche Behandlung der Fragen von Methodik und Praxis der Denkmalpflege,

3. Konservierung und Restaurierung von Denkmälern sowie fachliche Überwachung dieser Maßnahmen,

4. wissenschaftliche Ausgrabungen, Bergung und Restaurierung von Bodendenkmälern, Überwachung dieser Maßnahmen sowie Erfassung der beweglichen Bodendenkmäler,

5. Bewirtschaftung der ihnen vom Land bereitgestellten Mittel für die Denkmalpflege und

6. Wahrnehmung der Interessen der Denkmalpflege bei Planungen und sonstigen Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände oder anderer öffentlicher Stellen als Träger öffentlicher Belange.

(5) Die Denkmalfachämter sind bei der Erstellung von Gutachten an fachliche Weisungen nicht gebunden. Sie sind berechtigt, ihre Gutachten an diejenigen Personen, Behörden und sonstigen Stellen zu übermitteln, die ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Abschnitt 2
Verfahrensregelungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2022 (GV. NRW. S. 662).