Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 25
Einstellung von Arbeiten und Nutzungsuntersagung

(1) Werden Handlungen nach § 9, § 13, § 15 oder § 20 ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt, so kann die zuständige Denkmalbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Sie kann verlangen, dass der ursprüngliche Zustand, soweit dies noch möglich ist, wiederhergestellt oder das Denkmal auf andere Weise wieder instandgesetzt wird.

(2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Denkmalbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel sicherstellen.

(3) Werden Denkmäler im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2022 (GV. NRW. S. 662).