Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 37
UNESCO Welterbe
(1) Die Anforderungen des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt und hierbei insbesondere die Pflicht zur Erhaltung des außergewöhnlichen universellen Werts von Welterbestätten, die nicht ausschließlich als Naturerbe in die Welterbeliste eingetragen wurden, sind bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sowie bei Entscheidungen nach diesem Gesetz angemessen zu berücksichtigen.
(2) Für die Belange der Welterbestätte benennt die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die juristische Person, die für die Verwaltung der Welterbestätte zuständig ist, eine offizielle Welterbebeauftragte oder einen offiziellen Welterbebeauftragten in Abstimmung mit der betroffenen Gemeinde, der zuständigen Denkmalbehörde und den zuständigen Denkmalfachämtern. Bei Welterbestätten, die sich auf dem Gebiet mehrerer Kommunen befinden, erfolgt die Benennung abweichend von Satz 1 durch die betroffenen Kommunen. Die oder der Welterbebeauftragte stellt die Erfüllung der mit der Eintragung in die Welterbeliste verbundenen Aufgaben der Welterbestätte sicher und nimmt die Interessen der Welterbestätte bei Planungen und sonstigen Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände oder anderer öffentlicher Stellen wahr. Die Aufgaben der Denkmalbehörden und Denkmalfachämter bleiben unberührt.
(3) Die oder der Welterbebeauftragte hat im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde, der zuständigen Denkmalbehörde und den zuständigen Denkmalfachämtern Managementpläne im Sinne der Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 31. Juli 2021 in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen und fortzuschreiben.
(4) In allen Fällen, in denen es für den angemessenen Schutz der Welterbestätte erforderlich ist, soll eine ausreichende Pufferzone ausgewiesen werden. Diese wird von der für die Welterbestätte zuständigen Denkmalbehörde im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde und dem zuständigen Landschaftsverband durch ordnungsbehördliche Verordnung oder Satzung festgelegt. Die Nummern 104 bis 107 der Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. In der Festlegung nach Satz 2 sind Schutzziel und -zweck, Bestandteile und das Gebiet zu bezeichnen, in dem Maßnahmen nach § 9, § 13 oder § 15 erlaubnispflichtig sind.
(5) Abweichend von § 24 Absatz 2 haben die Unteren und Oberen Denkmalbehörden ihre Entscheidungen bei Welterbestätten im Benehmen mit dem zuständigen Landschaftsverband zu treffen.
In Kraft getreten am 1. Juni 2022 (GV. NRW. S. 662). |
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