Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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Artikel 3
Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerkes richtet sich im Lande Hessen nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk.
Fn 1 | GV. NRW. 2000 S. 312. |