Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 3

Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerkes richtet sich im Lande Hessen nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 312.