Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

4 / 8

Artikel 4

Das Versorgungswerk kann von der für Wirtschaftsprüferangelegenheiten zuständigen Behörde des Landes Hessen Auskünfte über die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 312.