Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 5

(1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit dem in Hessen für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können.

(2) Das Versorgungswerk leitet dem in Hessen für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium jeweils den geprüften Jahresabschluß nebst Lagebericht zu.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 312.