Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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Artikel 6
Das Vermögen des Versorgungswerkes soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Lande Hessen am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Lande Hessen angelegt werden.
Fn 1 | GV. NRW. 2000 S. 312. |