Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 8

(1) Das Versorgungswerk gibt unter Hinweis auf das Inkrafttreten des Staatsvertrages den Text des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen und der Satzung in den Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen bekannt. Änderungen des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen und der Satzung sind ebenfalls in den Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen bekanntzugeben.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

Wiesbaden, den 24. November 1999

Für das Land Hessen

Der Minister für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung
Dieter P o s c h

Düsseldorf, den 11. Dezember 1999

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten

Der Finanzminister
Heinz S c h l e u ß e r

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 312.