Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 2
Auszuzahlende Beträge, Auszahlungstermine

(1) Die Höhe der Zahlungen ergibt sich für die ersten 3 Quartale aus der vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 15 a Abs. 1 FAG berechneten Höhe des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer, soweit er auf das Land Nordrhein-Westfalen entfällt, für den jeweiligen Zeitraum.
Im Dezember ist eine Abschlagszahlung auf das vierte Quartal in Höhe des Zahlungsbetrages für das jeweils dritte Quartal anzuweisen.
Der Abrechnungsbetrag für das vierte Quartal ergibt sich aus der vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 15 a Abs. 1 FAG berechneten Höhe des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer im jeweiligen Zeitraum, soweit er auf das Land Nordrhein-Westfalen entfällt, abzüglich der im Dezember geleisteten Abschlagszahlung.

(2) Die Zahlungen gem. Abs. 1 erfolgen zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen.

Ein negativer Abrechnungsbetrag für das jeweils vierte Quartal ist mit der Zahlung für das erste Quartal des Folgejahres zu verrechnen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 316.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen vom 24. März 2005 (GV. NRW. S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.