Historische SGV. NRW.

3 / 6

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 3
Berechnung und Anweisung

(1) Die Berechnung des Anteils der Gemeinden an der Umsatzsteuer nach § 1 und der Zahlungen nach §2 sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen durchzuführen.

(2) Das Finanzministerium stellt im Einvernehmen mit dem Innenministerium die auszuzahlenden Beträge fest und regelt die Auszahlung an die Gemeinden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 316.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen vom 24. März 2005 (GV. NRW. S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.