Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 24 (Fn 2)
Entgeltregelung

(1) Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Honorierung der staatlich anerkannten Sachverständigen nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) vom 11. August 2009 (BGBl. I. S. 2732) in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Berechnung des Honorars nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen benötigt wird. Ein Nachlass auf die Honorare ist unzulässig.

(2) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit erhalten für das Prüfen ein Honorar in Abhängigkeit von den anrechenbaren Kosten und der Honorarzone nach Maßgabe der Anlage 1.

1. Für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit
1/1 des Honorars nach Anlage 1

2. Für die Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht
1/2 des Honorars nach Anlage 1

3. Für die Prüfung der Nachweise des statistisch-konstruktiven Brandschutzes
1/20 des Honorars nach Anlage 1

3a. Für die Prüfung der Konstruktionszeichnungen auf Übereinstimmung mit dem Nachweis bzw. auf Einhaltung weiterer Forderungen nach laufender Nummer 3.1 der Technischen Baubestimmungen, falls eine Feuerwiderstandsfähigkeit höher als feuerhemmend zu berücksichtigen ist
1/10 des Honorars nach Nummer 1, höchstens jedoch je ein Zehntel des sich aus der Honorarzone 3 ergebenden Honorars nach Nummer 1

4. Für die Prüfung von Nachträgen zu 1., 2., oder 3.,
Honorar wie 1., 2., oder 3., multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang, jedoch mindestens einen Stundensatz nach Absatz 9

5. Für eine Lastvorprüfung
zusätzlich 1/4 des Honorars wie nach Nummer 1

6. Zuschläge

Steht ein nach 1. bis 5. ermitteltes Honorar in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so kann dieses Honorar bis auf das 5fache erhöht werden. Eine solche Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen

a) für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichen Detaillierungsgrad des Metall- und Ingenieurholzbaus anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen,

b) wenn Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen der Zonen 2 bis 5 nur durch besondere elektronische Vergleichsberechnungen geprüft werden können,

c) wenn Standsicherheitsnachweise in Teilabschnitten vorgelegt werden und sich dadurch der Prüfaufwand erhöht.

7. Nach Zeitaufwand werden vergütet:

a) die stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung und die Erteilung von Bescheinigungen gemäß § 63 Absatz 8 und § 84 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018,

b) die Prüfung von besonderen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile,

c) die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen, z.B. zum Erdbebenschutz, zur Bergschadensicherung und zu Bauzuständen,

d) sonstige Leistungen, die in den Nummern 1 bis 7 nicht aufgeführt sind.

Für die Berechnung des Honorars gem. Anlage 1 ist insbesondere beim Überschreiten der Tafelwerte die Gleichung des Honorarverlaufs zu verwenden.

(3) Für die in der Anlage 1 zum Allgemeinen Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung genannten Gebäudearten sind die anrechenbaren Kosten gem. Anlage 1 und Anlage 2 dieser Verordnung aus der Vervielfältigung des Brutto-Rauminhalts der baulichen Anlage mit den jeweils fortgeschriebenen und bekannt gemachten landesdurchschnittlichen Rohbauwerten je m³ Rauminhalt – vermindert um den Betrag der Umsatzsteuer – zu ermitteln.

(4) Können nach Absatz 3 keine anrechenbaren Kosten ermittelt werden, so erfolgt die Ermittlung nach § 48 Absatz 1 und 3 HOAI. Zu den anrechenbaren Kosten zählen auch die nicht in den Kosten des Satzes 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die Standsicherheitsnachweise geprüft werden müssen. Nicht anrechenbar ist die auf die Kosten nach den Sätzen 1 und 2 entfallende Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist von den Kosten auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind.

(5) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes erhalten für das Prüfen der brandschutztechnischen Unterlagen des baulichen Brandschutzes und der Berücksichtigung der Belange des abwehrenden Brandschutzes insgesamt ein Honorar nach Maßgabe der Anlage 2. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Steht bei baulichen Anlagen, deren anrechenbare Kosten unter 250 000 Euro liegen, das Honorar in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so kann das Honorar nach dem Zeitaufwand ermittelt werden, höchstens jedoch bis zu dem für anrechenbare Kosten von 250 000 Euro nach Satz 1 festgesetzten Honorar. Die stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung und die Erteilung von Bescheinigungen nach § 84 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018 werden nach dem Zeitaufwand vergütet.

(6) Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau erhalten ein Honorar, das nach dem Zeitaufwand vergütet wird.

(7) Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz erhalten

1. für den Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen ein Honorar nach Anlage 1 Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 HOAI,

2. für den Nachweis des Wärmeschutzes ein Honorar nach Anlage 1 Nummer 1.2 HOAI.

Die Prüfungen von Nachweisen über den Schallschutz und den Wärmeschutz sowie die stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung und die Erteilung von Bescheinigungen nach § 63 Absatz 8 und § 84 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018 werden nach dem Zeitaufwand vergütet.

(8) Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare bauliche Anlagen (gleiche oder weitgehend vergleichbare bautechnische Unterlagen) gleichzeitig Prüfaufträge erteilt, so ermäßigen sich die Honorare der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit und des Brandschutzes ab der zweiten baulichen Anlage auf jeweils die Hälfte.

(9) Leistungen nach dem Zeitaufwand werden mit dem jeweils bekannt gemachten Stundensatz gemäß Tarifstelle 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vergütet. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

Siebter Abschnitt

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 422, geändert durch Artikel 59 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 95 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO *) (Fn 4) vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Verordnung vom 27. März 2018 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 27. April 2018; Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021.

Fn 2

§ 24 neu gefasst durch VO *) (Fn 4) vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; Absatz 2, 5 und 7 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021.

Fn 3

§ 5 geändert durch Verordnung vom 27. März 2018 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 27. April 2018; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021.

Fn 4

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36)

Fn 5

§ 25 zuletzt geändert durch VO *) (Fn 4) vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

Fn 6

§ 3, § 6, § 9, § 12, § 13, § 15, § 17, § 22 geändert durch VO *) (Fn 4) vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; § 6 Absatz 2a, 9 und 10 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021.

Fn 7

§ 1, § 2 und § 4 neu gefasst sowie § 5a gestrichen und § 7 aufgehoben durch VO *) (Fn 4) vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; § 1 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021.

Fn 8

§ 16 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Absatz 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021.

Fn 9

Überschrift geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021.

Fn 10

Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021.

Fn 11

§ 18 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021.

Fn 12

§ 26 zuletzt neu gefasst durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten am 9. Juli 2021.