Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2 (Fn 2)
Voraussetzungen für den Anspruch auf Trennungsentschädigung

(1) Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 13 wird Trennungsentschädigung gewährt, wenn

1. der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist,

2. die Wohnung nicht am neuen Dienstort liegt und

3. die Wohnung mindestens 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt liegt.

(2) Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 bis 9, die eine Dauer von drei Monaten nicht überschreiten, wird Trennungsentschädigung auch dann gewährt, wenn

1. der neue Dienstort ein anderer als der bisherige ist und

2. die Wohnung nicht am neuen Dienstort liegt.

(3) Bei einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 14 wird Trennungsentschädigung nur gewährt, wenn die Ausbildungsstelle weder am Ort der Stammdienststelle noch am Wohnort und mindestens 30 Kilometer von der Stammdienststelle und der Wohnung entfernt liegt. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ausbildungsstelle als Stammdienststelle anzusehen ist.

(4) Trennungsentschädigung wird nicht gewährt, wenn Beschäftigte bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichten und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern.

(5) Der Anspruchsberechtigte hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Trennungsentschädigung vorliegen.

(6) Die Trennungsentschädigung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den die Trennungsentschädigung zusteht, in den Fällen des § 9 Absatz 1 frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Umzug oder der Abschluss des Miet- oder Kaufvertrages erfolgt ist. Die Trennungsentschädigung wird monatlich nachträglich unbar auf das Bezügekonto der Berechtigten gezahlt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Juni 2022 (GV. NRW. S. 771); geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Fn 2

§ 2 Absatz 6 geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Fn 3

§ 3 Absatz 1 geändert und Absatz 2 und 4 neu gefasst durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Fn 4

§ 4 Absatz 1 geändert und Absatz 3 und 5 neu gefasst durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Fn 5

§ 5 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Fn 6

§ 9 Absatz 1 neu gefasst Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.