Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3 (Fn 3)
Höhe der Trennungsentschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

(1) Berechtigte, die täglich an den Wohnort zurückkehren, erhalten Fahrkostenerstattung in Höhe der entstandenen Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel einschließlich Zuschlägen. Berechtigten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G, aG, Gl, Bl, Tbl oder H werden in den ersten sieben Tagen der dienstlichen Maßnahme die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges erhalten Berechtigte eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 30 Cent je Kilometer, bei Benutzung eines privaten zweirädrigen Kraftfahrzeuges oder Fahrrades eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent je Kilometer.

(2) Der Höchstbetrag für die nach Absatz 1 in einem Kalendermonat zu erstattenden Fahrtkosten beträgt bei Abordnungen zu dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen 1 000 Euro, im Übrigen 500 Euro. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf beträgt der Höchstbetrag 250 Euro. Bei mehreren Maßnahmen in einem Kalendermonat mit Anspruch auf Trennungsentschädigung nach dieser Verordnung darf der zu erstattende Betrag insgesamt 1 000 Euro, bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf 500 Euro nicht übersteigen.

(3) Verbleiben Berechtigte nicht am auswärtigen Dienstort, obwohl Unterkunft oder Unterkunft und Verpflegung von Amts wegen unentgeltlich gestellt werden, werden höchstens die Beträge erstattet, die bei Inanspruchnahme der Unterkunft oder Unterkunft und Verpflegung nach § 4 zu zahlen wären.

(4) In den ersten sieben Kalendertagen der dienstlichen Maßnahme erhalten Berechtigte zusätzlich Parkgebühren von bis zu 10 Euro pro Tag und bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden einen Verpflegungszuschuss von 4 Euro pro Tag. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf erhalten die hälftigen Beträge. Der Verpflegungszuschuss wird nicht gewährt für Tage, an denen eine unentgeltliche Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 und einer Dienstreise am gleichen Tag wird anstelle des Verpflegungszuschusses nach Satz 1 Tagegeld gemäß § 6 des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Für die Gewährung des Tagegeldes sind die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Juni 2022 (GV. NRW. S. 771); geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Fn 2

§ 2 Absatz 6 geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Fn 3

§ 3 Absatz 1 geändert und Absatz 2 und 4 neu gefasst durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Fn 4

§ 4 Absatz 1 geändert und Absatz 3 und 5 neu gefasst durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Fn 5

§ 5 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Fn 6

§ 9 Absatz 1 neu gefasst Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.