Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

4 / 12

§ 4 (Fn 4)
Höhe der Trennungsentschädigung beim auswärtigen Verbleiben

(1) Berechtigte, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhalten für die An- und Abreise bei Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln Fahrkostenerstattung in Höhe der Kosten der niedrigsten buchbaren Klasse. Berechtigten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G, aG, Gl, Bl, Tbl oder H werden die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet. Benutzen Berechtigte ein privates Kraftfahrzeug, erhalten sie eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 30 Cent je Kilometer, bei Benutzung zweirädriger Kraftfahrzeuge und Fahrräder in Höhe von 20 Cent je Kilometer.

(2) Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist bei mehrtägigen Maßnahmen in der Regel nicht zuzumuten, wenn die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gilt dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienststätte die auswärtige Ausbildungsstelle tritt. Maßgebend sind die Zeiten, die sich bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ergeben. Bei eintägigen Maßnahmen ist die tägliche Rückkehr in der Regel nicht zuzumuten, wenn ein Verlassen der Wohnung vor 6 Uhr oder die Rückkehr nach 22 Uhr erfolgen würde.

(3) Nachgewiesene notwendige, auf Grund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlende Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 bezogenen Unterkunft werden in den ersten beiden Kalendermonaten, in die die Maßnahme fällt, bis zu einem Betrag in Höhe von je 1 000 Euro, danach bis zu einem Betrag von 500 Euro erstattet, jedoch höchstens 80 Euro pro Nacht. Eine Kostenerstattung von mehr als 80 Euro pro Nacht ist dabei nur in begründeten Einzelfällen möglich. Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf beträgt der Höchstbetrag in den ersten beiden Kalendermonaten, in die die Maßnahme fällt, je 500 Euro, danach 250 Euro. Bei mehreren Maßnahmen in einem Kalendermonat mit Anspruch auf Trennungsentschädigung nach dieser Verordnung darf der zu erstattende Betrag insgesamt 1 000 Euro, bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf 500 Euro nicht übersteigen.

(4) Wird Berechtigten ihres Amtes wegen Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt, werden Übernachtungskosten nach Absatz 3 nicht gewährt.

(5) In den ersten 14 Kalendertagen der dienstlichen Maßnahme erhalten Berechtigte zusätzlich Parkgebühren von bis zu 10 Euro pro Tag und einen Verpflegungszuschuss von je 4 Euro für bis zu drei Mahlzeiten pro Tag, wenn diese nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf erhalten die hälftigen Beträge. Bei einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 und einer Dienstreise am gleichen Tag wird anstelle des Verpflegungszuschusses nach Satz 1 Tagegeld gemäß § 6 des Landesreisekostengesetzes gewährt. Für die Gewährung des Tagegeldes sind die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Juni 2022 (GV. NRW. S. 771); geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Fn 2

§ 2 Absatz 6 geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Fn 3

§ 3 Absatz 1 geändert und Absatz 2 und 4 neu gefasst durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Fn 4

§ 4 Absatz 1 geändert und Absatz 3 und 5 neu gefasst durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Fn 5

§ 5 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Fn 6

§ 9 Absatz 1 neu gefasst Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.