Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Reisebeihilfe für Heimfahrten

(1) Berechtigte nach § 4 erhalten eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt für jeden Monat der Maßnahme. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt.

(2) Anstelle einer Reise der oder des Berechtigten kann auch eine Reise der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes, eines Elternteils oder einer Person, die mit der oder dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, berücksichtigt werden.

(3) Als Reisebeihilfe werden die Fahrkosten der niedrigsten buchbaren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel, bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges 20 Cent je Kilometer vom Dienstort zum bisherigen Wohnort und zurück erstattet.

(4) Wird der Dienstort wegen Erkrankung oder wegen Beschäftigungsverboten nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften verlassen, werden für die Fahrt zum Wohnort und zurück Fahrkosten nach Absatz 3 oder bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges 30 Cent je Kilometer erstattet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Juni 2022 (GV. NRW. S. 771); geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Fn 2

§ 2 Absatz 6 geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Fn 3

§ 3 Absatz 1 geändert und Absatz 2 und 4 neu gefasst durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Fn 4

§ 4 Absatz 1 geändert und Absatz 3 und 5 neu gefasst durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Fn 5

§ 5 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Fn 6

§ 9 Absatz 1 neu gefasst Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.