Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9 (Fn 6)
Trennungsentschädigung nach Zusage der Umzugskostenvergütung

(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt und ziehen Berechtigte innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Maßnahme nach § 1 Absatz 2 um oder können sie in diesem Zeitraum den Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages nachweisen, erhalten sie Trennungsentschädigung bis zum Tag vor dem Umzug, jedoch längstens für sechs Monate.

(2) Berechtigten, die umzugswillig sind, wird Trennungsentschädigung gewährt, wenn und solange dem Umzug einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:

1. schwere Erkrankung der Berechtigten oder deren Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Eltern, ledigen Kinder oder anderer mit im Haushalt lebender Personen bis zur Dauer von einem Jahr,

2. Beschäftigungsverbote für Berechtigte oder eine andere Person aus dem Personenkreis nach Nummer 1 für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder entsprechendem Landesrecht,

3. Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres; befindet sich das Kind im vorletzten Schulbesuchsjahr in einem Bildungsgang der Sekundarstufe II, verlängert sich die Gewährung der Trennungsentschädigung bis zum Ende des folgenden Schuljahres, befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, verlängert sich die Gewährung der Trennungsentschädigung bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres,

4. Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes; Trennungsentschädigung wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann, oder

5. Schul- oder erste Berufsausbildung der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.

Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsentschädigung bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden.

(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsentschädigung in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Anreise, längstens für drei Monate, gewährt werden.

(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wird dadurch ein Trennungsentschädigungsanspruch nicht begründet. Ein erloschener Trennungsentschädigungsanspruch lebt nicht wieder auf.

(5) Nach einem Umzug, für den keine Umzugskostenvergütung gewährt wird, darf die Trennungsentschädigung nicht höher sein als die bisherige.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Juni 2022 (GV. NRW. S. 771); geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Fn 2

§ 2 Absatz 6 geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Fn 3

§ 3 Absatz 1 geändert und Absatz 2 und 4 neu gefasst durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Fn 4

§ 4 Absatz 1 geändert und Absatz 3 und 5 neu gefasst durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Fn 5

§ 5 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Fn 6

§ 9 Absatz 1 neu gefasst Verordnung vom 20. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 in Kraft.