Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Projektarbeit

(1) Während der praktischen Einweisung führen die Beamtinnen und Beamten in Gruppen von drei bis maximal vier Personen eine Projektarbeit durch. Die Projektarbeit wird von den Beamtinnen und Beamten in Form eines schriftlichen oder digitalen Konzeptes erstellt. Die Umsetzung dieses Konzeptes erfolgt im Aufstiegslehrgang. Die Projektarbeit soll den Beamtinnen und Beamten ermöglichen, zu zeigen, dass sie im Team kollegial zusammenarbeiten können. Ziel ist es, sich konstruktiv mit Themenstellungen der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung auseinanderzusetzen, Lösungsvorschläge zu erarbeiten sowie diese Inhalte anderen zu vermitteln und vorzustellen.

(2) Die Aufgabenstellung der Projektarbeit wird durch den zuständigen Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der von der Ausbildungsleitung festgelegten Gestaltungsrichtlinie in Abstimmung mit dem Ministerium gestellt. Während der Durchführung der Projektarbeit werden die Gruppen jeweils von mindestens einem Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses und der Ausbildungsleitung begleitet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 764).