Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 6
Aufstiegslehrgang

Beamtinnen und Beamte, deren Projektarbeit während der Qualifizierung mit „ausreichend“ bewertet wurde, nehmen im Anschluss an die Qualifizierung an einem dreimonatigen Aufstiegslehrgang teil. Die Inhalte des Aufstiegslehrgangs ergeben sich aus der Anlage 3. Der Aufstiegslehrgang wird mit der Aufstiegsprüfung abgeschlossen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 764).