Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 4.12.2007 (GV. NRW. S. 652), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 2 (Fn 2)
Richter- und Beamtenverhältnis

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes, von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 verliehen ist oder wird, von entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt sowie von Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis wird, jeweils für ihren Geschäftsbereich,

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte,

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,

den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Finanzgerichte,

den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte,

den Generalstaatsanwältinnen oder den Generalstaatsanwälten,

der Direktorin oder dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen,

der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und

der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus -

übertragen.

(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung zur Richterin oder Staatsanwältin, zum Richter oder Staatsanwalt auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe R 1) wird, jeweils für ihren Geschäftsbereich,

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte,

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,

den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte und

den Generalstaatsanwältinnen oder den Generalstaatsanwälten

übertragen.

(3) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe oder kraft Auftrags und zu deren Entlassung sowie zur Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand von Richterinnen oder Richtern, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 1 (ohne Amtszulage) wird, jeweils für ihren Geschäftsbereich,

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte,

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,

den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Finanzgerichte,

den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte und

den Generalstaatsanwältinnen oder den Generalstaatsanwälten

übertragen.

(4) Für

1. andere als die in Absatz 1 bis 3 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14 a, 30 bis 54, 63 und 92 Abs. 4 LBG,

2. Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit (§§ 21, 23 LBG),

3. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LBG,

4. Entscheidungen nach den §§ 18, 19 und 27 DRiG

sind Dienstvorgesetzte die nach Absatz 1 bis 3 zuständigen Stellen in dem dort jeweils genannten Umfang.

(5) Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach Absatz 1 bis 3 übertragen ist, wird diese Befugnis von dem Justizministerium wahrgenommen. Das gilt entsprechend für Entscheidungen nach Absatz 4.

(6) Den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte werden übertragen

1. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Anwaltsgerichte sowie die sonstigen Zuständigkeiten der Landesjustizverwaltung nach den §§ 92 ff. BRAO,

2. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei den Kammern für Handelssachen sowie zur Entbindung vom Amt (§§ 108, 113 Abs. 4 GVG).

3. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zu Mitgliedern der Kammern für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen und des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht sowie die sonstigen Zuständigkeiten der Landesjustizverwaltung nach den §§ 95 ff. StBerG.

(7) Zuständige Stellen für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den Arbeitsgerichten und den Landesarbeitsgerichten (§§ 20, 37 ArbGG) sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landesarbeitsgerichte jeweils für ihren Geschäftsbereich.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 494, geändert durch Erste VO v. 7.3.2001 (GV. NRW. S. 102); 28.9.2001 (GV. NRW. S. 742), 17. 7. 2002 (GV. NRW. S. 360), 24.10.2002 (GV. NRW. S. 502); 12.11.2003 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003; Artikel 21 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 4.12.2007 (GV. NRW. S. 652), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 12.11.2003 (GV. NRW. S. 698); in Kraft getreten am 1. Dezember 2003.

Fn 3

§§ 5 u. 6 geändert durch VO v. 17. 7. 2002 (GV. NRW. S. 360); in Kraft getreten am 1. August 2002.

Fn 4

§ 2a neu eingefügt durch VO v. 17. 7. 2002 (GV. NRW. S. 360); in Kraft getreten am 1. August 2002.

Fn 5

§§ 3 u. 4 zuletzt geändert durch VO v. 24.10.2002 (GV. NRW. S. 502); in Kraft getreten am 1. Oktober2002.

Fn 6

§ 7 Überschrift geändert und Satz 3 angefügt durch Artikel 21 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.