Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 4.12.2007 (GV. NRW. S. 652), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 4 (Fn 5)
Weitere Zuständigkeiten

(1) Die nach § 2 Abs. 1 bis 3 und § 2a Abs. 1 zuständigen Stellen sind Dienstvorgesetzte der Richterinnenund Richter sowie der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs für

1. Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts (§§ 67 bis 75 b LBG, §§ 40, 42 DRiG),

2. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Landes gegen Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte nach § 84 LBG,

3. die Gewährung von Unterstützungen und Gehaltsvorschüssen,

4. Entscheidungen nach den §§ 6 a bis 6 c LRiG, §§ 78 b bis 78 e, 85 a LBG sowie über Elternzeit nach der Erziehungsurlaubsverordnung,

5. Entscheidungen nach den §§ 2, 12 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes/Landesumzugskostengesetzes sowie über die Festsetzung der Umzugskostenvergütung, ferner für die Gewährung von Auslagenersatz nach § 1 Abs. 4 Nr. 3 erster Halbsatz des Landesumzugskostengesetzes,

6. Entscheidungen über die Bewilligung von Trennungsentschädigung,

7. die Gewährung von Sonderurlaub nach der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen, sofern die Dauer des Urlaubs einen Monat überschreitet,

8. die weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) im Rahmen des § 104 Abs. 1 LBG,

9. die Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters der Richterinnen und Richter (§ 20 DRiG) und der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes,

10. Entscheidungen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 6 sind, soweit es sich nicht um Trennungsentschädigung nach Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 2 TEVO) handelt, die Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und der Amtsgerichte, die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte, die Präsidentinnen und Präsidenten der Sozialgerichte und die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Leitende Oberstaatsanwälte Dienstvorgesetzte der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 8 sind Dienstvorgesetzte der Beamtinnen und Beamten, die bei einem nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgericht beschäftigt sind, auch die Präsidentin oder der Präsident des übergeordneten Landgerichts. Im Falle des Absatzes 1 Nummern 4, 5 - soweit es sich um Entscheidungen nach den §§ 2, 12 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes/ Landesumzugskostengesetzes handelt - und 7 sind die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsbehörden und Einrichtungen Dienstvorgesetzte der Beamtinnen und Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes ihres Geschäftsbereichs, soweit ihnen nach § 2a Abs. 2 die Ernennungsbefugnis zusteht.

(3) Die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte entscheiden auch über die Anträge der Beihilfeberechtigten bei den anderen Gerichten, Justizbehörden und -einrichtungen, die ihren Sitz im Bezirk des Oberlandesgerichts haben.

(4) Dem Justizministerium bleiben vorbehalten,

1. Entscheidungen über die Versetzung einer Richterin oder eines Richters im Interesse der Rechtspflege (§ 31 DRiG) sowie über die Übertragung eines anderen Richteramts oder die Amtsenthebung infolge Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 DRiG),

2. Entscheidungen über die Versagung der Genehmigung, als Zeuge auszusagen oder ein Gutachten zu erstatten (§ 65 LBG)

3. die Zustimmung zur Auslandsdienstreise einer Richterin oder eines Richters in Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts mit Ausnahme der Dienstreise in die an die Bundesrepublik angrenzenden Nachbarstaaten - einschließlich Liechtenstein - ,

4. die Entsendung von Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten zu zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 494, geändert durch Erste VO v. 7.3.2001 (GV. NRW. S. 102); 28.9.2001 (GV. NRW. S. 742), 17. 7. 2002 (GV. NRW. S. 360), 24.10.2002 (GV. NRW. S. 502); 12.11.2003 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003; Artikel 21 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 4.12.2007 (GV. NRW. S. 652), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 12.11.2003 (GV. NRW. S. 698); in Kraft getreten am 1. Dezember 2003.

Fn 3

§§ 5 u. 6 geändert durch VO v. 17. 7. 2002 (GV. NRW. S. 360); in Kraft getreten am 1. August 2002.

Fn 4

§ 2a neu eingefügt durch VO v. 17. 7. 2002 (GV. NRW. S. 360); in Kraft getreten am 1. August 2002.

Fn 5

§§ 3 u. 4 zuletzt geändert durch VO v. 24.10.2002 (GV. NRW. S. 502); in Kraft getreten am 1. Oktober2002.

Fn 6

§ 7 Überschrift geändert und Satz 3 angefügt durch Artikel 21 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.