Historische SGV. NRW.
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§ 1
Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) wird auf das Justizministerium übertragen.
GV. NRW. 2000 S. 496. Obsolet durch Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung
der Selbstverwaltung der |
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GV. NRW. ausgegeben am 23. Juni 2000. |