Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

 

§ 4
Zulässigkeit der Datenverarbeitung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn

a) dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder

b) die betroffene Person eingewilligt hat.

Die Einwilligung ist die widerrufliche, freiwillige und eindeutige Willenserklärung der betroffenen Person, einer bestimmten Datenverarbeitung zuzustimmen. Sie bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist die betroffene Person auf die Einwilligung schriftlich besonders hinzuweisen. Sie ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Verwendungszweck der Daten, bei einer beabsichtigten Übermittlung über die Empfänger der Daten aufzuklären; sie ist unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung verweigern und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn sichergestellt ist, dass

1. sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung der handelnden Person erfolgen kann,

2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann,

3. ihr Urheber erkannt werden kann,

4. die Einwilligung bei der verarbeitenden Stelle protokolliert wird und

5. der betroffenen Person jederzeit Auskunft über den Inhalt ihrer Einwilligung gegeben werden kann.

(2) Die Planung, Gestaltung und Auswahl informationstechnischer Produkte und Verfahren haben sich an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben und weiterzuverarbeiten (Datenvermeidung). Produkte und Verfahren, deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit in einem förmlichen Verfahren (Datenschutzaudit) festgestellt wurde, sollen vorrangig berücksichtigt werden.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, die Gesundheit oder das Sexualleben ist nur zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift geregelt ist, die den Zweck der Verarbeitung bestimmt sowie angemessene Garantien zum Schutz des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung vorsieht. Darüber hinaus ist die Verarbeitung dieser Daten zulässig, wenn

1. die betroffene Person eingewilligt hat,

2. sie ausschließlich im Interesse der betroffenen Person liegt,

3. sie sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person selbst öffentlich gemacht hat,

4. sie

a) auf der Grundlage der §§ 15, 28 und 29,

b) zur Geltendmachung rechtlicher Ansprüche vor Gericht oder

c) für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, für Zwecke der Strafrechtspflege oder zum Schutz vergleichbarer Rechtsgüter

erforderlich ist.

(4) Soweit gesetzlich unter Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person nichts anderes bestimmt ist, dürfen Entscheidungen, die für die betroffene Person eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder sie erheblich beeinträchtigen, nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale gestützt werden, ohne dass der betroffenen Person die Geltendmachung der eigenen Interessen möglich gemacht worden ist.

(5) Wenn die betroffene Person schriftlich begründet, dass der im Übrigen rechtmäßigen Verarbeitung ihrer Daten oder einer bestimmten Datenverarbeitungsform ein schutzwürdiges besonderes persönliches Interesse entgegensteht, erfolgt die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nur, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass das Interesse der datenverarbeitenden Stelle gegenüber dem Interesse der betroffenen Person überwiegt. Die betroffene Person ist über das Ergebnis zu unterrichten.

(6) Die Datenverarbeitung soll so organisiert sein, dass bei der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, der Kenntnisnahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme, die Trennung der Daten nach den jeweils verfolgten Zwecken und nach unterschiedlichen Betroffenen möglich ist. Sind personenbezogene Daten in Akten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten auch durch Vervielfältigung und Unkenntlichmachung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Person oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 542; geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252), in Kraft getreten am 15. Mai 2003; Artikel 10 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), in Kraft getreten am 16. Juli 2011; Gesetz vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Juli 2015; Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016.

Aufgehoben durch Gesetz vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 2

Dies bezieht sich auf das Gesetz zur Änderung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NW) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 452), in Kraft getreten am 31. Mai 2000.

Fn 3

§§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1, 5, 8, 9 Abs. 2, 17 Abs. 1, 18 Abs. 6, 24, 25, 28 Abs. 5, 32a Abs. 3 und 35 Abs. 3 geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252), in Kraft getreten am 15. Mai 2003.

Fn 4

§ 20 Abs. 3 neu gefasst durch Art. 2 des Gesetzes v. 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252), in Kraft getreten am 15. Mai 2003.

Fn 5

§ 36 angefügt durch Artikel 10 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016.

Fn 6

§ 21 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 7

§ 29 Abs. 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.

Fn 8

§ 11 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 9

§ 22, § 27 und § 34 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), in Kraft getreten am 16. Juli 2011.

Fn 10

§ 21a und § 23 (neu) eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), in Kraft getreten am 16. Juli 2011.

Fn 11

§ 29a geändert durch Gesetz vom 2. Juni 2015 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.