Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 5
Entstehung des Anspruchs, Unterbrechung der Lehrtätigkeit
(1) Der Anspruch auf die Lehrzulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der Lehrtätigkeit und erlischt mit deren Beendigung; Absatz 2 bleibt unberührt. Besteht der Anspruch auf die Lehrzulage nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Lehrzulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(2) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle
1. eines Erholungsurlaubs,
2. der Beschäftigungsverbote nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen,
3. einer Erkrankung,
4. einer Dienstbefreiung,
5. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Bezüge,
6. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
7. einer Dienstreise.
In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 3 bis 6 wird die Zulage längstens bis zum Ende des Monats weitergewährt, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
GV. NRW. S. 590, geändert durch Artikel 9 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 48 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 8 der VO vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 584), in Kraft getreten am 28. November 2009; Artikel 5 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014. |
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GV. NRW. ausgegeben am 31. August 2000. |
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§ 3 Abs. 1 geändert d. Artikel 9 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |
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§ 7 neu gefasst durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014. |