Historische SGV. NRW.
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§ 1
Auf die Rechtsanwaltskammern werden für ihren Geschäftsbereich die der Landesjustizverwaltung nach Teil 2, Teil 3 und Teil 6 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) zustehenden Aufgaben und Befugnisse übertragen.
GV. NRW. 2000 S. 563. Obsolet durch Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung
der Selbstverwaltung der |
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GV. NRW. ausgegeben am 18. August 2000. |