Historische SGV. NRW.

11 / 33

Aufgehoben durch VO vom 27. Mai 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 1. Juli 2009.

 

§ 11
Verantwortung für die Ausbildung, Ausbildungsleitung,
Lehrkräfte und Praxisanleitung

(1) Für die praktische Einführung und für die praktische Ausbildung ist die Anstaltsleitung, für die theoretische Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsschule verantwortlich.

(2) Der Präsident des Justizvollzugsamts bestellt für jede ausbildende Justizvollzugsanstalt auf Vorschlag der Anstaltsleitung mindestens eine Kraft, die in der Regel der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes angehören soll, als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter. Die Anstaltsleitung bestimmt die Anstaltsbediensteten, die während der praktischen Einführung Unterricht erteilen (Lehrkräfte), und diejenigen, welche die Ausbildung am Arbeitsplatz vornehmen (Praxisanleiterin oder Praxisanleiter).

(3) Die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter sorgt dafür, dass die praktische Einführung und die praktische Ausbildung ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter hat sich laufend über den jeweils individuellen Ausbildungsstand zu unterrichten und führt regelmäßig - möglichst täglich - Auswertungsgespräche, in denen insbesondere die anfallenden Aufgaben und die bei deren Erledigung jeweils zu beachtenden Vorschriften erörtert werden. Zu den Auswertungsgesprächen werden im Einvernehmen mit der Anstaltsleitung andere Anstaltsbedienstete hinzugezogen, soweit dies erforderlich ist.

(4) Die Praxisanleiterin bzw. der Praxisanleiter nimmt die Unterweisung am Arbeitsplatz sowie die Anleitung vor und ist verpflichtet, die Anwärterin bzw. den Anwärter möglichst mit allen an dem Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben vertraut zu machen.

(5) Mit der Ausbildung dürfen nur solche Anstaltsbediensteten betraut werden, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit für diese Aufgabe geeignet sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 612; geändert durch Artikel 32 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 17 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 27. Mai 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 1. Juli 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 18. September 2000.

Fn 4

§ 33 neu gefasst durch Artikel 32 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 17 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.