Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 27. Mai 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 1. Juli 2009.

 

§ 13
Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung umfasst alle Aufgaben des Werkdienstes, insbesondere die vollzuglichen Aufgaben des Arbeitswesens einschließlich der beruflichen Bildung der Gefangenen; sie umfasst ferner die organisatorischen und technischen Aufgaben in den Arbeitsbetrieben, die Mitwirkung bei der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt im Rahmen dieser Aufgaben und die dem Werkdienst obliegenden Verwaltungsgeschäfte. Sie dient außerdem dem Kennenlernen des Betriebsablaufs in der Justizvollzugsanstalt. Hierzu ist in gebotenem Maße ein Überblick über die Aufgaben zu vermitteln, die in den anderen Arbeitsbereichen der Justizvollzugsanstalt zu erfüllen sind.

(2) Die praktische Ausbildung erfolgt bei der Stammanstalt (§ 12 Abs. 2), und zwar

1. im allgemeinen Vollzugsdienst 2 Monate,

2. im Werkdienst (Unternehmerbetrieb, 8 Monate, Eigenbetrieb, Werkdienstleitung)

3. in der Arbeitsverwaltung einschließlich der Zahlstelle 2 Monate.

(3) Durch die ausgiebige Zuteilung praktischer Arbeiten einschließlich schriftlich zu erledigender Aufgaben aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet soll die Anwärterin bzw. der Anwärter angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und frühzeitig an ein selbständiges Arbeiten zu gewöhnen. Eine Beschäftigung im Nachtdienst und Sonntagsdienst sowie mit regelmäßig wiederkehrenden Aufgaben darf nur zugelassen werden, soweit dies der Ausbildung dient. Eine Beschäftigung auf einzelnen Dienstposten nur aus Entlastungsgründen ist unzulässig.

(4) Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird durch die Auswertungsgespräche (§ 11 Abs. 3) ergänzt.

(5) Zu den Pflichten im Rahmen der Ausbildung gehört auch die Arbeit an der Vervollkommnung des fachlichen Wissens durch Selbststudium.

(6) Einzelheiten der praktischen Ausbildung regelt der Präsident des Justizvollzugsamts in einem Ausbildungsplan. Der Ausbildungsplan bedarf der Genehmigung des Justizministeriums.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 617; geändert durch Artikel 33 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 19 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 27. Mai 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 1. Juli 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 18. September 2000.

Fn 4

§ 33 neu gefasst durch Artikel 33 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 19 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.