Historische SGV. NRW.
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§ 5
Anzeige- und Offenlegungspflicht
(1) 1Die Aufnahme eines Zugangsdienstes nach § 53 Abs. 1 und 2 RStV ist der zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen (§ 53 Abs. 4 Satz 1 RStV). 2Die Anzeige muss den Verpflichteten und die Art des Dienstes erkennen lassen.
(2) 1In der Anzeige müssen alle technischen Parameter (§ 53 Abs. 4 Satz 2 RStV) offengelegt werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um den Zugang nach § 53 Abs. 1 und 2 RStV zu ermöglichen. 2Die Anbieter haben ferner die für die einzelnen Dienstleistungen geforderten Entgelte offenzulegen (§ 53 Abs. 4 Satz 4 RStV).
(3) In der Anzeige sind die Vorkehrungen darzulegen, mit denen die in Absatz 2 bezeichneten Informationen auch Dritten gegenüber offengelegt werden, die ein berechtigtes Interesse geltend machen (§ 7).
(4) Jede Änderung der nach den Absätzen 1 bis 3 anzuzeigenden Informationen ist ebenfalls unverzüglich offenzulegen (§ 53 Abs. 4 Satz 3 RStV).
(5) 1Von der Anzeigepflicht ist befreit, wer Dienste anbietet, die für weniger als 1.000 Haushalte bestimmt sind. 2Die übrigen Vorschriften dieser Satzung bleiben hiervon unberührt.
GV. NRW. 2000 S. 625. Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006. |