Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.

 

§ 5
Anzeige- und Offenlegungspflicht

(1) 1Die Aufnahme eines Zugangsdienstes nach § 53 Abs. 1 und 2 RStV ist der zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen (§ 53 Abs. 4 Satz 1 RStV). 2Die Anzeige muss den Verpflichteten und die Art des Dienstes erkennen lassen.

(2) 1In der Anzeige müssen alle technischen Parameter (§ 53 Abs. 4 Satz 2 RStV) offengelegt werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um den Zugang nach § 53 Abs. 1 und 2 RStV zu ermöglichen. 2Die Anbieter haben ferner die für die einzelnen Dienstleistungen geforderten Entgelte offenzulegen (§ 53 Abs. 4 Satz 4 RStV).

(3) In der Anzeige sind die Vorkehrungen darzulegen, mit denen die in Absatz 2 bezeichneten Informationen auch Dritten gegenüber offengelegt werden, die ein berechtigtes Interesse geltend machen (§ 7).

(4) Jede Änderung der nach den Absätzen 1 bis 3 anzuzeigenden Informationen ist ebenfalls unverzüglich offenzulegen (§ 53 Abs. 4 Satz 3 RStV).

(5) 1Von der Anzeigepflicht ist befreit, wer Dienste anbietet, die für weniger als 1.000 Haushalte bestimmt sind. 2Die übrigen Vorschriften dieser Satzung bleiben hiervon unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 625.

Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.