Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.

 

§ 8
Feststellung der Anforderungen nach § 53 Abs. 1 bis 4 RStV

(1) 1Die zuständige Landesmedienanstalt prüft, ob der angezeigte Dienst oder das System den Anforderungen nach § 53 Abs. 1 bis 4 RStV und den Vorschriften dieser Satzung entspricht (§ 53 Abs. 5 Satz 1 RStV). 2Sie stellt dies durch Bescheid fest (§ 53 Abs. 5 Satz 2 RStV). 3Entspricht der angezeigte Dienst oder das System diesen Anforderungen nicht, kann die zuständige Landesmedienanstalt

1. zunächst dem Verpflichteten Gelegenheit geben, seine Anzeige nachzubessern, insbesondere offengelegte Informationen zu ergänzen,

2. den Bescheid nach Satz 2 mit Auflagen verbinden, die notwendig sind, damit der Dienst oder das System den Anforderungen des § 53 Abs. 1 bis 4 RStV und dieser Satzung entspricht (§ 53 Abs. 5 Satz 3 RStV).

(2) Die Amtshandlungen und Feststellungen nach Absatz 1 können auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der zuständigen Landesmedienanstalt erfolgen.

(3) 1Die zuständige Landesmedienanstalt untersagt den Dienst oder das System, wenn

1. der Dienst oder das System auch durch Auflagen nicht den Anforderungen des § 53 Abs. 1 bis 4 RStV und dieser Satzung entspricht,

2. der Verpflichtete Auflagen trotz Fristsetzung nicht erfüllt oder

3. der Verpflichtete fortgesetzt oder wiederholt gegen die Bestimmungen des § 53 RStV oder dieser Satzung verstößt.

2In den Fällen des Abs. 2 ist bei Vorliegen der in Abs. 3 Satz 1 genannten Bedingungen die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages aus wichtigem Grund auszusprechen.

(4) Die zuständige Landesmedienanstalt macht ihre jeweiligen Entscheidungen öffentlich.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 625.

Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.