Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.

 

§ 11
Örtlich zuständige Landesmedienanstalt

(1) Für Amtshandlungen nach § 53 RStV und dieser Satzung ist die Landesmedienanstalt örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Zugangsdienst erbracht wird.

(2) Sind danach mehrere Landesmedienanstalten zuständig, bestimmt die Gemeinsame Stelle "Digitaler Zugang" die Anstalt, bei der das Verfahren geführt wird.

(3) Die Landesmedienanstalten bestimmen eine Stelle, die Anzeigen (§ 5), Beschwerden (§ 9) und sonstige Zusendungen entgegennehmen kann und an die zuständige Landesmedienanstalt weiterleitet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 625.

Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.