Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.

 

§ 15
Zugang zu Programmplattformen
(Programmbündelung und -vermarktung - § 53 Abs. 3 RStV )

(1) Bei der Prüfung nach § 53 Abs. 5 S. 1 RStV, ob der Verpflichtete Berechtigte ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt (§ 53 Abs. 3 RStV), berücksichtigt die zuständige Landesmedienanstalt insbesondere, ob

1. der Verpflichtete in das Programmpaket, zu dem der Berechtigte Zugang begehrt, bereits Angebote anderer Berechtigter aufgenommen hat oder

2. der Berechtigte den Zugang für sonst unentgeltlich angebotene digitale Programminhalte oder Dienste begehrt.

(2) Von einem Verpflichteten nach Absatz 1, der mehrere Programmpakete oder ein Programmpaket in verschiedenen Zusammenstellungen vermarktet, wird vermutet, dass er Berechtigte nicht unbillig behindert (§ 53 Abs. 3 RStV), wenn er seine Zugangsbedingungen so ausgestaltet, dass Berechtigte mit ihren digitalen Programminhalten oder Diensten jedenfalls als Zusatzangebot vermarktet werden können.

(3) Bei Verpflichteten, die selbst oder durch ein ihnen nach § 4 Abs. 4 zuzurechnendes Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung nicht nur bei der Bündelung und Vermarktung von Programmen haben, sondern auch beim Betrieb einer Kabelanlage, prüft die zuständige Landesmedienanstalt, ob sich daraus zusätzliche Anforderungen ergeben.

(4) Verpflichtete, die selbst oder durch ein ihnen nach § 4 Abs. 4 zuzurechnendes Unternehmen auch eine technische Plattform betreiben, dürfen die Verbreitung ihrer Programmpakete über andere technische Plattformen nicht behindern, sofern diese Plattformen die Anforderungen nach dieser Satzung erfüllen.

VIERTER ABSCHNITT
Übergangs- und
Schlussvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 625.

Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.