Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

 

§ 11
Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge

(1) Ladenstraßen müssen mindestens 5 m breit sein.

(2) Wände und Decken notwendiger Flure für Kundinnen oder Kunden sind

1. in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) herzustellen,

2. in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 30 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 30-AB) herzustellen.

Bodenbeläge in notwendigen Fluren für Kundinnen oder Kunden müssen mindestens schwerentflammbar (B 1) sein.

(3) Notwendige Flure für Kundinnen oder Kunden müssen mindestens 2 m breit sein. Es genügt eine Breite von 1,40 m, wenn die Flure für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt.

(4) Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein. Sie müssen auf möglichst kurzem Wege zu Ausgängen ins Freie, zu notwendigen Treppenräumen, zu notwendigen Fluren für Kundinnen oder Kunden oder zu Ladenstraßen führen. Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein.

(5) Ladenstraßen, notwendige Flure für Kundinnen oder Kunden und Hauptgänge dürfen innerhalb der nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Breiten nicht durch Einbauten, feste Einrichtungen, Waren oder Gegenstände, die der Präsentation dienen, eingeengt sein.

(6) Die Anforderungen an sonstige notwendige Flure nach § 38 BauO NRW bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 639; geändert durch Artikel 96 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 232.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 29. September 2000.

Fn 4

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S 37) sind beachtet worden.

Fn 5

Inhaltsverzeichnis geändert und § 31 neu gefasst durch Artikel 96 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.