Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

 

§ 30
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 20 BauO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. die Länge der Lauflinie der Rettungswege nach § 8 Abs. 2 Satz 3 vergrößert,

2. Rettungswege entgegen § 11 Abs. 5 einengt oder einengen lässt,

3. Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 13 Abs. 3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt,

4. in notwendigen Treppenräumen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen § 22 Abs. 2 Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,

5. auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 22 Abs. 2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,

6. Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 23 Abs. 3 nicht freihält,

7. als Betreiberin oder Betreiber oder als Vertretung entgegen § 24 Abs. 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,

8. als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 24 Abs. 2 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt,

9. als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 24 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind,

10. die Funktion von Brandschutzeinrichtungen während der Betriebszeit einschränkt oder verhindert.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 639; geändert durch Artikel 96 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 232.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 29. September 2000.

Fn 4

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S 37) sind beachtet worden.

Fn 5

Inhaltsverzeichnis geändert und § 31 neu gefasst durch Artikel 96 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.