Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

 1 / 7

§ 1
Zulassung der elektronischen Kommunikation im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen

Gerichte und Behörden können nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften elektronische Nachrichten zum Zweck der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen von ausländischen Gerichten und Behörden empfangen oder an diese übermitteln. Die an dem elektronischen Nachrichtenverkehr teilnehmenden Behörden sowie der Zeitpunkt, ab dem sie daran teilnehmen, werden in der Anlage 1 bezeichnet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Juli 2022 (GV. NRW. S. 831).