Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 20. Dezember 2007 (Artikel 3 des Hochschulmedizingesetzes) (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 4
Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat legt die betrieblichen Ziele des Universitätsklinikums fest und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er entscheidet in folgenden Angelegenheiten:

1. Änderung der Satzung;

2. Bestellung der Mitglieder des Vorstands mit Ausnahme der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Medizin;

3. Beschlussfassung über die Verträge für die Mitglieder des Vorstands;

4. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan;

5. Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers;

6. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses;

7. Entlastung des Vorstands.

(2) Außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen bedürfen der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Dazu gehören insbesondere:

1. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;

2. große Investitions-, Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen über 3 Millionen DM;

3. der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer von ihm bestimmten Zeitdauer und Wertgrenze;

4. die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen außerhalb der von ihm bestimmten Wertgrenzen;

5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten außerhalb der von ihm bestimmten Wertgrenzen;

6. die Gründung von und die Beteiligung an anderen Unternehmen;

7. die Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit der Universität nach § 13.

(3) Dem Aufsichtsrat gehören an:

1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung und des Finanzministeriums;

2. die Rektorin oder der Rektor und die Kanzlerin oder der Kanzler der Universität;

3. eine externe Sachverständige oder ein externer Sachverständiger aus dem Bereich der Wirtschaft;

4. eine externe Sachverständige oder ein externer Sachverständiger aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft;

5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des wissenschaftlichen Personals (§ 12);

6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals des Universitätsklinikums;

7. die Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme.

Die Satzung kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme vorsehen. Die Mitglieder gemäß Satz 1 Nr. 3 und 4 werden vom Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung bestellt. Ihre Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Rektorats, das dazu das Benehmen mit dem Fachbereich Medizin und dem Vorstand herstellt. Das unter § 12 dieser Verordnung fallende Personal mit Ausnahme des der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehörenden Personals wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Satz 1 Nr. 5. Das Personal des Universitätsklinikums wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Satz 1 Nr. 6. Für die Wahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 5 und 6 und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erlässt der Aufsichtsrat eine Wahlordnung.

(4) Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern dieser nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.

(5) Jedes Mitglied nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 führt zwei Stimmen. Den Vorsitz führt die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Entscheidungen über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bedürfen der Zustimmung des Finanzministeriums.

(6) Die Satzung kann die Mitgliedschaft von bis zu zwei weiteren Sachverständigen vorsehen. In diesem Fall führt jedes Mitglied nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 drei Stimmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 734; geändert durch Artikel 85 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 6 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Aufgehoben durch VO vom 20. Dezember 2007 (Artikel 3 des Hochschulmedizingesetzes) (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 23.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 22. Dezember 2000.

Fn 4

§ 24 Überschrift neu gefasst und Satz 3 angefügt durch Artikel 85 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

§ 2 Abs. 5 geändert durch Artikel 6 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.