Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 20. Dezember 2007 (Artikel 3 des Hochschulmedizingesetzes) (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 9
Finanzierung, Gewährträgerschaft

(1) Das Universitätsklinikum deckt seine Kosten mit den für seine Leistungen vereinbarten oder festgelegten Vergütungen, soweit nicht nach Maßgabe des Landeshaushalts Mittel als Festbeträge nach Satz 2 oder nach Satz 3 gewährt werden. Es erhält Mittel für seine Aufwendungen in Forschung und Lehre; das Nähere regelt die Kooperationsvereinbarung (§ 13). Das Land gewährt dem Universitätsklinikum Mittel für Investitionen einschließlich der Bauunterhaltung und für betriebsnotwendige Kosten.

(2) Die haushaltsrechtliche Behandlung der Mittel nach Absatz 1 Satz 2 und 3 richtet sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Als Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gegenüber dem Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung und dem Landesrechnungshof dient der nach § 8 Abs. 4 geprüfte Abschluss. Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung prüft die sachgerechte Verwendung im Rahmen seiner Rechtsaufsicht.

(3) Für die Verbindlichkeiten des Universitätsklinikums haftet neben diesem das Land unbeschränkt, soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums nicht erlangt werden kann (Gewährträgerschaft).

(4) Nimmt das Universitätsklinikum zur Deckung seiner Ausgaben insbesondere für Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen Kredite auf, so dürfen diese insgesamt den vom Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung und dem Finanzministerium festgelegten Kreditrahmen nicht überschreiten; der Kreditrahmen soll eine angemessene Wirtschaftsführung ermöglichen. Kassenverstärkungskredite zur Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen dürfen ein Zehntel der im Wirtschaftsplan veranschlagten Erträge nicht überschreiten und nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig sein; das Finanzministerium kann eine höhere Kreditaufnahme zulassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 734; geändert durch Artikel 85 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 6 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Aufgehoben durch VO vom 20. Dezember 2007 (Artikel 3 des Hochschulmedizingesetzes) (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 23.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 22. Dezember 2000.

Fn 4

§ 24 Überschrift neu gefasst und Satz 3 angefügt durch Artikel 85 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

§ 2 Abs. 5 geändert durch Artikel 6 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.