Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 5 (Fn 2)
Entstehung, Fälligkeit und Festsetzungsfrist

(1) Die Gebühren entstehen bei erlaubter wie auch bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.

(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.

(3) Die Frist zur Festsetzung der Gebühren beträgt 4 Jahre.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 765; geändert durch VO v. 24.3.2004 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 24. April 2004.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§§ 5 u. 11 geändert durch VO v. 24.3.2004 (GV. NRW. S. 209); in Kraft getreten am 24. April 2004.