Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 6
Gebührenfreiheit

(1) Von Gebühren sind befreit

1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,

2. das Land und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,

3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.

(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen, oder wenn sonst wie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können.

(3) Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, sind gebührenfrei.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 765; geändert durch VO v. 24.3.2004 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 24. April 2004.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§§ 5 u. 11 geändert durch VO v. 24.3.2004 (GV. NRW. S. 209); in Kraft getreten am 24. April 2004.