Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 10
Übergangsbestimmung

Für Erlaubnisse oder Genehmigungen von Sondernutzungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilt worden sind, gilt die in der Erlaubnis oder Genehmigung festgelegte Gebühr fort. Soweit wiederkehrende Gebühren von dem Sondernutzungsgebührentarif dieser Verordnung abweichen, können sie mit der Maßgabe angepasst werden, dass die Gebühr ab dem 1. Januar 2002 nach dem Sondernutzungsgebührentarif dieser Verordnung berechnet werden. Bei unbefugter Sondernutzung können die Gebühren nach dieser Verordnung auch rückwirkend erhoben werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 765; geändert durch VO v. 24.3.2004 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 24. April 2004.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§§ 5 u. 11 geändert durch VO v. 24.3.2004 (GV. NRW. S. 209); in Kraft getreten am 24. April 2004.