Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 16.3.2024
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Artikel 3
(1) Der Kostenerstattungsverzicht umfasst alle Kosten, die durch Bereitstellung und Einsatz der Einsatzkräfte sowie der Führungs- und Einsatzmittel entstehen. Hierzu zählen insbesondere
1. Personalkosten einschließlich Reisekosten, Einsatzzulagen, Mehrarbeitsvergütungen usw. ,
2. Betriebskosten,
3. Aufwendungen für Instandsetzungen und Ersatzbeschaffung beschädigter, in Verlust geratener oder unbrauchbar gewordener Führungs- und Einsatzmittel sowie Dienstkleidung und persönlicher Gegenstände der Einsatzkräfte.
(2) Für Nutzung und Abnutzung von Führungs- und Einsatzmitteln sowie Dienstkleidung werden keine Kosten erhoben.
Fn 1 | GV. NRW. 2001 S. 19. |