Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 3

(1) Der Kostenerstattungsverzicht umfasst alle Kosten, die durch Bereitstellung und Einsatz der Einsatzkräfte sowie der Führungs- und Einsatzmittel entstehen. Hierzu zählen insbesondere

1. Personalkosten einschließlich Reisekosten, Einsatzzulagen, Mehrarbeitsvergütungen usw. ,

2. Betriebskosten,

3. Aufwendungen für Instandsetzungen und Ersatzbeschaffung beschädigter, in Verlust geratener oder unbrauchbar gewordener Führungs- und Einsatzmittel sowie Dienstkleidung und persönlicher Gegenstände der Einsatzkräfte.

(2) Für Nutzung und Abnutzung von Führungs- und Einsatzmitteln sowie Dienstkleidung werden keine Kosten erhoben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 19.