Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 1

(1) Die selbständigen und nicht selbständigen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung in der Freien und Hansestadt Hamburg haben, sowie die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung in der Freien und Hansestadt Hamburg, die nicht Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer sind, sind Mitglieder des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Ausnahmevorschriften und Übergangsregelungen des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen (WPVG NW) vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418) finden entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 24.