Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 4

Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen kann von der für die Wirtschaft zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg Auskünfte über die Mitglieder einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft erforderlich sind und aus dem Berufsregister nicht zu entnehmen sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 24.