Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 5

(1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit der für die Wirtschaft zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können.

(2) Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen leitet der für die Wirtschaft zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg jeweils den geprüften Jahresabschluß nebst Lagebericht zu.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 24.