Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

6 / 8

Artikel 6

Das Vermögen des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus der Freien und Hansestadt Hamburg am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes in der Freien und Hansestadt Hamburg angelegt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 24.