Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 8

(1) Der Staatsvertrag soll ratifiziert werden. Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

(2) Das Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen (WPVG NW) ist vom Versorgungswerk in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Bezugnahme auf diesen Staatsvertrag im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Teil II) bekannt zu machen.

(3) Die Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag in den Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen bekanntzugeben.

Hamburg den 7. Januar 2000

Für den Senat
der Freien und Hansestadt Hamburg
Dr. Thomas M i r o w

Düsseldorf, den 7. September 2000

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Finanzminister
Peer S t e i n b r ü c k

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 24.