Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 1

(1) Die selbständigen und nicht selbständigen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Land Sachsen-Anhalt haben, sowie die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung im Land Sachsen-Anhalt, die dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer nicht angehören, sind Mitglieder des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Ausnahmevorschriften und Übergangsregelungen des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154), finden entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 23.