Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 2
Mitglieder und Versicherte der IKK WL

(1) Mitglieder der IKK WL sind

1. versicherungspflichtig Beschäftigte,

2. Leistungsempfänger nach dem SGB III,

3. Künstler und Publizisten

4. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,

5. Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation,

6. Behinderte, die in anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in anerkannten Blindenwerkstätten beschäftigt oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind sowie solche Behinderte, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen beschäftigt sind,

7. Studenten und Berufspraktikanten,

8. Fach- und Berufsfachschüler,

9. Auszubildende des Zweiten Bildungsweges,

10. Rentenantragsteller und Rentner,

11. Bezieher von Vorruhestandsgeld,

12. freiwillig Versicherte,
sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die IKK WL zuständig ist und die Personen nicht

1. kraft Gesetzes oder auf Antrag von der Mitgliedschaft bei der IKK WL befreit sind

oder

2. bei Errichtung oder Ausdehnung der IKK WL die Mitgliedschaft bei ihrer bisherigen Krankenkasse gewählt haben.

(2) Versichert sind auch der Ehegatte und die Kinder von Mitgliedern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die IKK WL zuständig ist.

(3) Schwerbehinderte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V) sind beitrittsberechtigt, wenn sie das 50. Lebensjahr nicht vollendet haben.

(4) Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit dem Tage der Austrittserklärung, wenn ohne die freiwillige Versicherung eine Versicherung nach § 10 SGB V bestehen würde. Die freiwillige Mitgliedschaft endet auch mit dem Tage der Austrittserklärung, wenn es sich bei dem Mitglied um einen Sozialhilfeempfänger handelt. In den übrigen Fällen gilt die gesetzliche Regelung.

3. Abschnitt: Leistungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 108.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.