Historische SGV. NRW.
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§ 4
Schutzimpfungen
Die IKK WL übernimmt zur Verhütung von Krankheiten Schutzimpfungen, soweit nicht andere Kostenträger zuständig sind, mit Ausnahme von solchen aus Anlass eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthalts.
GV. NRW. 2001 S. 108. Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt. |