Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.

 

§ 5
Zuschuss bei ambulanten Vorsorgeleistungen

Erbringt die IKK WL die aus medizinischen Gründen erforderlichen Maßnahmen in Form einer ambulanten Vorsorgeleistung, so zahlt sie zu den übrigen Kosten der Maßnahme (Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe, Fahrkosten) einen Zuschuss von 15,00 DM kalendertäglich. Der Zuschuss für chronisch kranke Kleinkinder beträgt 30,00 DM kalendertäglich. Kleinkinder sind Kinder, die bei Beginn der Maßnahme das 1., aber noch nicht das 6. Lebensjahr vollendet haben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 108.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.